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Keine Anrechnung von Lohnsteuer bei nicht einbehaltener Lohnsteuer
Entscheidung: RV/7101253/2017, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 46 EStG 1988.
Für eine allfällige Anrechnung von Lohnsteuer genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde (Verweis auf ). Genau das ist im Beschwerdefall jedoch nicht geschehen, weshalb eine Anrechnung von Lohnsteuer nicht erfolgen kann.