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SWK 17, 10. Juni 2019, Seite 784

Betriebsausgaben bei Bürgschaftsübernahme

Nur bei eindeutiger und unmittelbarer Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Übernahme einer Bürgschaft (oder Haftung) können die daraus folgenden Zahlungen als Betriebsausgaben zu diesen Einkünften berücksichtigt werden. Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist entscheidend, welcher Sphäre das Fehlverhalten zuzuordnen ist. – (§ 4 Abs 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2018/13/0052)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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