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SWK 17, 10. Juni 2019, Seite 765

Kapitalertragsteuer und beschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen

Seit 1. 1. 2015 besteht grundsätzlich für alle im Inland erzielten Zinsen KESt-Pflicht

Eva Anette Harrer

Müssen beschränkt Steuerpflichtige KESt bezahlen? Welche Regelungen gelten für EU-Bürger, welche für Drittländer? Wer wird durch den gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard; CRS) an sein Heimatland gemeldet? Diese Fragen, die Thema bei Außenprüfungen im Bankenbereich sind, sollen im Folgenden behandelt werden.

1. Entwicklung der Steuerpflicht auf Zinsen

1.1. Grundlegendes

Mit wurde die KESt in ihrer heutigen Form eingeführt. Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wird bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen gem § 93 Abs 1 EStG durch Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle erhoben.

Bis galt für Kapitalerträge ein besonderer Steuersatz von 25 %. Seit beträgt die KESt gem § 27a Abs 1 Z 1 EStG 25 % der Kapitalerträge aus Geldeinlagen (zB Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (zB Festgeld- oder Termingeldveranlagungen) und nach § 27a Abs 1 Z 2 EStG 27,5 % in allen anderen Fällen.

1.2. KESt bei beschränkter Steuerpflicht

Gemäß § 1 Abs 3 EStG sind jene Personen beschränkt steuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die in § 98 EStG aufgezählten Einkünfte.

S. 766 Bis zum u...

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