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Kosten für eine Wirbelsäulenoperation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: Ra 2021/15/0059 (Zurückweisung der Amtsrevision).
Norm: § 34 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für eine Wirbelsäulenoperation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil – trotz der Empfehlung des behandelnden Arztes im öffentlichen Krankenhaus zu einer Behandlung ohne Operation – auch eine Operation in einer öffentlichen Einrichtung möglich gewesen sei.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und sprach aus, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei gegeben, weil der behandelnde Facharzt in der Privatklinik bestätigt habe, die – dringend notwendige – Operation sei im „öffentlichen Bereich“ nur sehr eingeschränkt durchführbar.
Rechtliche Beurteilung: Triftige medizinische Gründe lassen auch höhere Aufwendungen des Steuerpflichtigen als die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen. Ob solche triftigen Gründe vorliegen oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der VwGH als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt iZm der...