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SWK 32-33, 25. November 2021, Seite 1422

Unklarer Vorlageantrag und Mängelbehebungsverfahren

Entscheidung: Ra 2020/13/0074 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 250, 264 Abs 1 BAO.

S. 1423 Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erhob Beschwerde gegen – aufgrund einer Außenprüfung nach Wiederaufnahme der Verfahren erlassene – Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide. Das Finanzamt wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung (Sammelbescheid) ab, wogegen der Steuerpflichtige fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte. Der Vorlageantrag enthielt im Wesentlichen näheres Vorbringen zum Fehlen von Wiederaufnahmegründen und verwies mehrfach auf die „Berufungsvorentscheidung“.

Das BFG trug dem Steuerpflichtigen auf, die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung im Vorlageantrag nachzuholen, andernfalls der Vorlageantrag als zurückgenommen gelte. Der Steuerpflichtige übermittelte dem BFG verschiedene Unterlagen, ua die Beschwerden gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide.

Das BFG erklärte den Vorlageantrag als zurückgenommen, weil der Steuerpflichtige entgegen § 264 Abs 1 BAO die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung nicht enthalten habe.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 264 Abs 1 Satz 2 BAO hat der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung...

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