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SWK 3, 20. Jänner 2018, Seite 111

Mehrwertsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung von Leasingentgelt

1.

Die in Art 90 Abs 1 MwStSyst-RL verwendeten Begriffe „Annullierung“, „Rückgängigmachung“ und „Auflösung“ sind dahin auszulegen, dass sie den Fall umfassen, dass bei einem Finanzierungsleasingvertrag mit fest vereinbarter Eigentumsübertragung der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil er den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer gekündigt hat.

2.

In dem Fall, dass ein Leasingvertrag wegen Nichtzahlung der vom Leasingnehmer geschuldeten Raten endgültig beendet wurde, kann sich der Leasinggeber gegenüber einem Mitgliedstaat auf Art 90 Abs 1 MwStSyst-RL berufen, damit die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer vermindert wird, auch wenn das einschlägige nationale Recht einen solchen Fall als „Nichtbezahlung“ im Sinne von Abs 2 dieses Artikels einstuft und im Falle der Nichtbezahlung keine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage erlaubt.

( Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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