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DBA Deutschland: Obligationenähnliche Genussscheine sind keine Forderungen mit Gewinnbeteiligung
Der in Art 11 Abs 2 DBA Deutschland verwendete Begriff „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ ist dahin auszulegen, dass er Wertpapiere wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden nicht umfasst.
( Österreich/Deutschland, C-648/15; siehe Jirousek, SWK 28/2017, 1186)