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Verhängung hoher Geldstrafen durch FMA nicht verfassungswidrig
Entscheidung: ua.
Norm: § 99d BWG.
Beim BVwG sind Beschwerden mehrerer Kreditinstitute gegen von der FMA verhängte hohe Geldstrafen anhängig. Nach Ansicht des BVwG reiche der vom BWG in diesen Fällen vorgesehene Strafrahmen von bis zu mehreren Mio Euro in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit und sei daher verfassungswidrig. Der VfGH folgte diesen Bedenken nicht und änderte damit ausdrücklich seine Judikatur in diesem Bereich. Die bisherige Grenzziehung zwischen dem gerichtlichen Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht werde nach Ansicht der Höchstrichter der „Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht (mehr) gerecht“. Die Höhe der angedrohten Sanktion erweise sich also „im Ergebnis als kein taugliches Mittel für die Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts“.