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SWK 4-5, 5. Februar 2019, Seite 201

Was sind außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG)?

Bei der Ermittlung des Einkommens werden nach der Berücksichtigung der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen.

Außergewöhnliche Belastungen sind – ebenso wie die Sonderausgaben – Aufwendungen für die Lebensführung, die ohne die gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären. Ihre Berücksichtigung entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, weil sie nicht disponible Einkommensteile betreffen.

Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann, muss sie zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Außergewöhnlichkeit liegt vor, wenn zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse. In Erfüllung einer Unterhaltspflicht geleistete Zahlungen stellen grundsätzlich nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als beim Empfänger der Unterhaltsleistung Belastungen vorliegen, die die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllen. ZB sind Unterhaltsleistungen absetzbar, wenn es sich um Krankheitskosten oder um Kosten infolge einer Behinderung des Unterhaltsberechtigten handelt. Absetzbar sind weiters Kosten ...

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