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SWK 4-5, 5. Februar 2019, Seite 199

Erläuterungen zur Beilage L 1d

Seite 1 der Beilage L 1d

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So1

Von der Datenübermittlung abweichender Beitrag an Kirche oder Religionsgemeinschaft

Verpflichtende Beiträge an in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Gleiches gilt für Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen. Kirchenbeiträge kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3 EStG) und für seine Kinder (§ 106 EStG) leistet.

Wurde ein Beitrag für den Partner oder ein Kind bezahlt oder wurde der Beitrag nicht vom Zahlungsverpflichteten selbst, sondern vom Partner oder einem Elternteil bezahlt, kann hier erklärt weden, dass die Zahlung abweichend von den an das Finanzamt übermittelten Daten berücksichtigt werden soll. Dabei gilt:

  • Von der Kirche/Religionsgemeinschaft wird immer der Betrag übermittelt, der vorgeschrieben war und auf dem Beitragskonto des jeweils Zahlungsverpflichtenden eingegangen ist. Auch bei gemeinsamer Beitragsvorschreibung (gemeinsames Beitragskonto von Ehepartnern) e...

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