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SWK 11, 10. April 2021, Seite 719

Kein Übergang des Verlustvortrags bei Umwandlung einer GmbH außerhalb des UmgrStG

Entscheidung: Ra 2020/15/0076 (Parteirevision, Aufhebung wg Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Normen: § 19, 20 KStG; § 7 UmgrStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige begehrte bei der Veranlagung 2013 die Berücksichtigung von Verlustvorträgen, die ihr aufgrund der Umwandlung einer GmbH (an der sie beteiligt war) zuzurechnen seien. Das Finanzamt stellte fest, dass aufgrund der liebhabereibedingt fehlenden gewerblichen Betätigung der GmbH zum Umwandlungsstichtag keine Umwandlung iSd Art II UmgrStG vorliege; die Verluste wurden daher nicht berücksichtigt. Das BFG wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Rechtliche Beurteilung: Die Revisionswerberin macht ua geltend, Verlustabzüge („Verlustvorträge“) sowie MiKö gingen im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Umwandlung auf die Rechtsnachfolger unabhängig davon über, ob auf diese Umwandlung die Vorschriften des UmgrStG anwendbar seien.

Wenn auch das UmwG zivilrechtlich die Gesamtrechtsnachfolge vorsieht, so ist für die Frage des (möglichen) Übergangs einer steuerrechtlichen Position entscheidend, ob diese Position nach Bestimmungen des materiellen Steuerrechts übertragbar ist. Zum Verlustabzug enthält das Einkommensteuer...

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