Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Liste der Scheinunternehmen
Auf der Internetseite des BMF ist die Liste der seit rechtskräftig per Bescheid festgestellten Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) abrufbar. Dadurch folgt das BMF seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8 Abs 10 SBBG. Ab der rechtskräftigen Feststellung haften Unternehmen nach § 9 SBBG zusätzlich zum Scheinunternehmen – wenn sie sich nicht vorab über eine mögliche Scheinunternehmerschaft informiert haben – für gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelte der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.