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SWK 17, 10. Juni 2016, Seite 802

Zulässigkeit der Revision

Entscheidung: Ro 2016/11/0005.

Norm: Art 133 Abs 4 B-VG.

Fehlt zu einer Rechtsfrage Rechtsprechung des VwGH, so muss konkret dargelegt werden, welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat, um die Zulässigkeit einer Revision zu begründen. Im konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt, ohne jedoch konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen. In einer solchen Konstellation reicht es für die Zulässigkeit der Revision nicht aus, wenn die revisionswerbende Partei lediglich wiederholend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweist. Vielmehr hätte die Partei von sich aus die Zulässigkeit der Revision darlegen müssen.

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