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Altlastensanierungsgesetz
Beitragsschuldner iSd § 4 Abs 4 Altlastensanierungsgesetz ist der derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet. Insbesondere in Fällen, in denen sich eine vorgeschriebene Beitragspflicht gemäß § 4 Z 4 ALSAG auf Abfälle bezieht, die bereits vor Einführung der Beitragspflicht des Liegenschaftseigentümers durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 auf dessen Liegenschaft abgelagert wurden und die Beitragspflicht des Liegenschaftseigentümers auf ein mehr als einjähriges weiteres billigendes Hinnehmen der Ablagerung iSd § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG gestützt wird, obliegt es der Abgabenbehörde, genau aufzuzeigen, welche unterlassenen Abwehrmaßnahmen sie dem Liegenschaftseigentümer vorwirft. – (§ 4 Abs 4 ALSAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0132)