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SWK 8, 10. März 2022, Seite 432

Nichteintritt der Verjährung bei abgeleiteten Abgabenfestsetzungen

Entscheidung: Ra 2020/15/0037 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 209a, 295, 302 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Aufgrund eines Feststellungsbescheides der „X-GmbH & atypisch still“ entfiel auf die X-GmbH eine negative Tangente. Eine Änderung des bereits davor ergangenen Körperschaftsteuerbescheides für das entsprechende Jahr gemäß § 295 BAO erfolgte jedoch nicht. Rund acht Jahre später erhob die X-GmbH Säumnisbeschwerde betreffend den Körperschaftsteuerbescheid.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Festsetzungsverjährung für das betreffende Jahr sei bereits eingetreten. Da kein Antrag auf Änderung nach § 295 Abs 1 BAO vor Eintritt der Verjährung gestellt worden sei, könne § 209a BAO dem Eintritt der Verjährung nicht entgegenstehen.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 209a Abs 2 BAO steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung ua dann nicht entgegen, wenn die Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer vor dem Eintritt der Verjährung eingebrachten Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrags (§ 85 BAO) abhängt. Eine Abhängigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt etwa dann vor, wenn ein Abgabenbescheid von einem mit einem Rechtsmi...

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