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Mehrwertsteuer: Erlöschen von Mehrwertsteuerschulden iZm einem Restschuldbefreiungsverfahren
Das Unionsrecht, insb Art 4 Abs 3 EUV, Art 2 und 22 der 6. MwSt-RL sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass Mehrwertsteuerschulden gemäß einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens für uneinbringlich erklärt werden, die ein Restschuldbefreiungsverfahren vorsieht, bei dem ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Schulden einer natürlichen Person, die bei Abschluss eines diese Person betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichen sind, für uneinbringlich erklären kann.
( Identi, C-493/15)