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Wiedereinsetzung: Frist
Der Parteienvertreter selbst ist für die Berechnung einer Frist (etwa für ein Rechtsmittel) verantwortlich; er hat ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überwachen. – (§ 167 Abs 1 FinStrG), (Abweisung)
( Ra 2017/16/0101)