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Haftungsbescheid
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlangen Bescheide (hier: Haftungsbescheid), die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (und vor dessen Beendigung) an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit. – (§ 93 Abs 2 BAO), (Abweisung)
( Ra 2016/16/0112)