zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 2018, Seite 547

Verspätungszuschläge nach § 135 BAO

Ermessen der Abgabenbehörde – Welche Höhe ist gerechtfertigt?

Robert Rzeszut und Philip Predota

Versäumt ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, kann die Behörde nach § 135 BAO einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % festsetzten, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die konkrete Höhe des Verspätungszuschlags liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde. In aktuellen Entscheidungen führt das BFG aus, dass die Behörde bei ihrer Ermessensausübung an diverse Kriterien gebunden ist. Insbesondere stellt sich dabei heraus, dass – abhängig vom Abgabenverfahren (Einkommen- bzw Umsatzsteuer) – unterschiedliche Kriterien für die Berechnung eines angemessenen Verspätungszuschlags maßgeblich sind.

1. Grundlegendes

Zweck des Verspätungszuschlags ist es, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärung und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Der Verspätungszuschlag ist daher die Sanktion für die verspätete Einreichung bzw Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Nach § 135 BAO kann die Behörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % festsetzen, wenn der Abgabepflichtige eine Frist bzw Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und diese Versäumung nicht entschuldbar ist. Daraus folgt, dass den Abgabepflichtige...

Daten werden geladen...