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Unbilligkeit einer (mit formalen Mängeln der Rechtsgrundlage begründeten) Wiederaufnahme des Verfahrens bei den Gemeinnützigkeitsstatus beanspruchender GmbH
Entscheidung: RV/2101420/2017, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 20, 35, 41 Abs 1, 303 Abs 1 BAO.
Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Umständen (nämlich dass die Rechtsgrundlage der Körperschaft eine Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck nicht ausdrücklich vorsah und dass die Rechtsgrundlage die Betätigung für den gemeinnützigen Zweck nicht genau umschrieb) ist unbillig, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außenprüfungen ausdrücklich (ausgedrückt durch Belassung des ermäßigten Steuersatzes) anerkannt hat, wobei ihr der Inhalt des Gesellschaftsvertrages zumindest in der unmittelbar vorangegangenen Außenprüfung bekannt war und „für in Ordnung befunden“ wurde.
Zwar hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich zur Vorgangsweise der Verrechnung des ermäßigten Steuersatzes für ihre „gemeinnützigen“ Umsätze aufgefordert, jedoch konnte sich die Beschwerdeführerin gerade im Beschwerdefall aufgrund der vorangegangenen Außenprüfungen, bei denen die Gemeinnützigkeit als solche bzw die diesbezüglichen Tätigkeiten der Gegenstand der Prüfung war...