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Bei der Herstellung von Mineralöl gewonnene andere Rückstandserzeugnisse als Energieerzeugnisse unterliegen bei Eigenverbrauch der Besteuerung
Entscheidung: Repsol Petróleo SA, C-44/19.
Norm: Art 21 Abs 3 Satz 1 Richtlinie 2003/96/EG.
Art 21 Abs 3 Satz 1 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Betrieb, der Energieerzeugnisse herstellt, die zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind, von ihm selbst hergestellte Energieerzeugnisse verbraucht und er in diesem Verfahren zwangsläufig auch nicht energetische Erzeugnisse gewinnt, die wirtschaftlich verwertet werden, der Anteil des Verbrauchs, in dem solche nicht energetischen Erzeugnisse anfallen, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von dem einen Anspruch auf die Steuer auf Energieerzeugnisse begründenden Steuerentstehungstatbestand fällt.