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SWK 9, 17. März 2022, Seite 464

Vorabentscheidungsersuchen zur Pauschalreise-Richtlinie

Entscheidung: 8 Ob 130/21g.

Normen: Art 10 und 12 Pauschalreise-Richtlinie (2015/2302/EU).

Fragen zur Auslegung des Unionsrechts bei der Prüfung der Berechtigung des Rücktritts von einer im März 2020 stattfindenden Pauschalreise in den Oman wegen COVID-19:

Der OGH ersucht den EuGH um Klärung, ob die Pauschalreise-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass für die Beurteilung der Berechtigung des Rücktritts nur jene unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind, oder dahingehend, dass auch außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplant gewesenen Beginn der Reise (= spätestmöglicher Rücktrittszeitpunkt) sodann tatsächlich auftreten.

Für den Fall, dass ersteres zutrifft, wird der EuGH gefragt, ob die Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass sich der Reisende in der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Berechtigung seines Rücktritts auch auf solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände berufen kann, die im Zeitpunkt seines Rücktritts bereits aufgetreten, ihm aber erst später bekannt geworden sind.

Schließlich wird um Klärung ersucht, ...

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