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Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei WGG-Wohnungseigentumsübertragungen
Unionsrechtliche Überlegungen
Mit der ökosozialen Steuerreform (BGBl I 2022/10) wurde der Vorsteuerberichtigungszeitraum für die unter § 15c WGG fallenden Wohnungseigentumsübertragungen durch die Bauvereinigung an den Mieter von 20 Jahren auf zehn Jahre verkürzt. Bei den nicht vom Anwendungsbereich des § 15c WGG umfassten Übertragungen von Grundstücken iSd UStG beträgt der Berichtigungszeitraum hingegen weiterhin 20 Jahre. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang einerseits, ob ein differenzierter Berichtigungszeitraum für das Investitionsgut „Grundstück“ mit den Zielsetzungen der MwStSyst-RL vereinbar ist. Andererseits ist zu überlegen, ob diese differenzierte Behandlung im Lichte des Beihilferechts der EU problematisch sein könnte.
1. Gesetzliche Änderung
Der Vorsteuerberichtigungszeitraum für Grundstücke ist im UStG in UAbs 3 und 4 des § 12 Abs 10 UStG geregelt. Dieser beträgt im Allgemeinen 20 Jahre. Mit der Gesetzesänderung im Zuge der ökosozialen Steuerreform wird der Berichtigungszeitraum in Fällen der nachträglichen Eigentumsübertragung – ausgenommen von Geschäftsräumen – aufgrund eines Anspruchs gemäß § 15c WGG auf zehn Jahre verkürzt. Dies entspricht nur einer eingeschränkten Umsetzung des Regierungsprogramms, in dem noch ganz allgemein die „Verkürzung...