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GrESt: Gegenleistung
Wird ein Grundstück in Erfüllung einer Geldforderung hingegeben, bildet der Betrag der Forderung die Gegenleistung auch dann, wenn der Wert des Grundstücks geringer oder höher ist als die Forderung, die durch die Hingabe desselben erlischt. Wird in der Entnahmevereinbarung betreffend den Gewinnanteil geregelt, dass statt der Ausschüttung das Eigentum an einem Grundstück erworben wird, so wird das Grundstück an Zahlungs statt übertragen. Bemessungsgrundlage ist der dadurch erfüllte Gewinnauszahlungsanspruch – (§ 5 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987), (Abweisung)
( Ro 2015/16/0034)