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Normverbrauchsabgabe
Die Aussage, für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe sei ein Ausfuhrnachweis iSd § 7 Abs 4 ff UStG 1994 erforderlich, der eine materiellrechtliche Voraussetzung darstelle und einer nachträglichen Sanierung nicht zugänglich sei, kann nicht mit der Rechtsprechung des VwGH zum Ausfuhrnachweis gemäß § 7 UStG 1994 und zum Beförderungsnachweis gemäß Art 7 UStG 1994 in Einklang gebracht werden. So wurde im Erkenntnis vom , 2006/16/0108, eine nachträgliche Nachweisführung für die Inanspruchnahme der eine innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art 7 UStG 1994 erfordernden Steuerfreiheit nach Art 6 Abs 3 UStG 1994 ausdrücklich gebilligt. Ebenso wurde eine spätere Erbringung des Nachweises im Abgabenverfahren für einen Ausfuhrnachweis nach § 7 Abs 4 UStG 1994 als ausreichend angesehen (vgl ). – (§ 12a NoVAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/16/0192)