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USt: Leistungsaustausch
Eine Dienstleistung wird nur dann iSv Art 2 Nr 1 der 6. MwSt-RL gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden tatsächlich empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Das Umsatzsteuerrecht regelt den Leistungsaustausch und das Entgelt eigenständig, sodass ertragsteuerrechtliche Regelungen über einen Sachbezug oder arbeitsrechtliche Einstufungen hinsichtlich Entgeltzahlungen oder des Inhalts von Arbeitsverträgen nicht von maßgebender Bedeutung sind. – (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/13/0017)