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Margenbesteuerung nun auch im B2B-Bereich
Änderung für Reiseveranstalter
Der österreichische Gesetzgeber stellt ab die Besteuerung der Reiseleistung auf neue Beine und ändert § 23 UStG 1994 dahingehend, dass die Margenbesteuerung nunmehr auch in der Unternehmerkette Anwendung findet. Reiseveranstalter werden, im Gegensatz zu Reisebüros, massiv von dieser Änderung betroffen sein.
1. Hintergrund
1.1. Unionsrecht
Für Reiseleistungen – das sind alle Leistungen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung etc), die ein Unternehmer gegenüber einem Reisenden im Rahmen einer Reise erbringt –, enthält die MwStSyst-RL in Art 306 bis 310 Sonderregelungen. Demnach ist die Differenz zwischen dem Entgelt, das der Kunde zahlt, und den Aufwendungen des Unternehmers für Reisevorleistungen – das sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen – umsatzsteuerpflichtig (Margenbesteuerung). Zudem gelten mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Reise als eine einheitliche Leistung, der Ort der Leistung ist stets am Sitz des leistenden Unternehmers. Des Weiteren kommen diese Sonderregelungen nur zum Tragen, wenn der Unternehmer im eigenen Namen gegenüber dem Reisenden auftritt. Vorsteuern sind weder abzugs- noch erstattungsfähig.
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