Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 56723 Abrechnung von Sonderzahlungen
23.1. Begriff
Unter Sonderzahlungen versteht man Teile des Entgelts (→ 9.1.), die den Dienstnehmern
neben oder auch nicht neben ihren laufenden Bezügen regelmäßig in größeren Zeitabständen (z.B. jährlich wiederkehrend) oder auch nur einmalig ausbezahlt werden.
Beispiele dafür sind:
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• | die Urlaubsbeihilfe, | ||
• | die Weihnachtsremuneration, | Diese Sonderzahlungen werden in diesem Kapitel behandelt. | |
• | das Bilanzgeld, | ||
• | die Jahresabschlussprämie, | ||
• | die Einmalprämie, | ||
• | die Jubiläumszuwendung, | ||
• | die Urlaubsabgeltung (→ 26.2.9.), | ||
• | die Abfertigung (→ 33.3.) | ||
u.a.m. |
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Die unterschiedlichen arbeits- und abgabenrechtlichen Bestimmungen machen es notwendig, dass in diesem Kapitel nur die zumindest jährlich wiederkehrenden Sonderzahlungen (Remunerationen) und die Einmalprämie behandelt werden. |
23.2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen
23.2.1. Anspruch auf Sonderzahlungen
482
Sonderzahlungen gebühren auf Grund von
Gesetzen (Hausbesorgergesetz 1), Heimarbeitsgesetz usw.),
Kollektivverträgen,
Mindestlohntarifen,
Betriebsvereinbarungen oder
Einzeldienstverträgen.
1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 5 HbG) (→...