Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 489

22.1. Dienstreise

433 Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags seinen Dienstort 1) vorübergehend verlässt, ohne dass dabei i.d.R. eine Mindestzeit und eine Mindestweggrenze vorgesehen ist.

1) Dienstort ist grundsätzlich der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen Tätigwerdens des Dienstnehmers. Er ergibt sich i.d.R. aus der individuellen Vereinbarung.

Bei einer länger dauernden Versetzung des Dienstnehmers an einen anderen Dienstort desselben Dienstgebers liegt keine Dienstreise vor.

Bei Vorliegen einer Dienstreise werden i.d.R. Reisekostenentschädigungen bezahlt. Bei diesen handelt es sich um Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch die dem Dienstnehmer die Kosten einer Dienstreise ersetzt werden.

Die Reisekostenentschädigungen (Diäten) gliedern sich in


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reisevergütungen,
Tagesgelder 3),
Nächtigungsgelder 4);
Fahrtkostenvergütungen 1),
Kilometergelder 2).

1) Fahrtkostenvergütungen umfassen den Ersatz für Bahn-, Flug-, Taxikosten usw.;

2) Kilometergelder ersetzen Auslagen, die dem Dienstnehmer durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstehen, für dessen Betrieb er selbst aufzukommen hat;

3) Tagesgelder ersetz...

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