Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 443

Wie bereits unter den Punkten 6.2.10. und 7.5. erläutert, werden die Leistungen, die der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstnehmer/Arbeitnehmer
vom
Dienstgeber/Arbeitgeber

367 erhält, unterteilt, und zwar lt.

Diese gesetzlichen Bestimmungen enthalten zu einem großen Teil gleichlautende Regelungen. Daher werden in der nachstehenden Aufzählung der beitragsfreien Entgeltarten die jeweils steuerfreien Einkünfte bzw. die nicht steuerbaren Leistungen gegenübergestellt.

Zu beachten ist, dass es Bezugsbestandteile gibt, die nur dann beitrags- und/oder abgabenfrei sind, wenn diese vom Dienstgeber/Arbeitgeber entweder

1.

auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift verpflichtend zu bezahlen sind (siehe dazu nächste Seite)

oder

2.

auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift verpflichtend zu bezahlen sind, aber auch freiwillig bezahlt werden können,

oder

3.

nur freiwillig bezahlt werden dürfen.

S. 444Welche der drei Voraussetzungen zutreffen muss, ist den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.

1) Nicht steuerbar sind die im § 26 EStG taxativ aufgezählten Leistungen des Arbeitgebers, die den Besteuerungsbestimmungen des EStG überhaupt nicht unterliegen und i.d.R. in der Praxis fälschlicherweise ebenfalls als „steuerfrei“ bezeichnet werden.

21.1. Beitragsfreies ...

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