Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 443
Wie bereits unter den Punkten 6.2.10. und 7.5. erläutert, werden die Leistungen, die der
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstnehmer/Arbeitnehmer | vom | Dienstgeber/Arbeitgeber |
367 erhält, unterteilt, und zwar lt.
Diese gesetzlichen Bestimmungen enthalten zu einem großen Teil gleichlautende Regelungen. Daher werden in der nachstehenden Aufzählung der beitragsfreien Entgeltarten die jeweils steuerfreien Einkünfte bzw. die nicht steuerbaren Leistungen gegenübergestellt.
Zu beachten ist, dass es Bezugsbestandteile gibt, die nur dann beitrags- und/oder abgabenfrei sind, wenn diese vom Dienstgeber/Arbeitgeber entweder
auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift verpflichtend zu bezahlen sind (siehe dazu nächste Seite)
oder
auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift verpflichtend zu bezahlen sind, aber auch freiwillig bezahlt werden können,
oder
nur freiwillig bezahlt werden dürfen.
S. 444Welche der drei Voraussetzungen zutreffen muss, ist den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.
1) Nicht steuerbar sind die im § 26 EStG taxativ aufgezählten Leistungen des Arbeitgebers, die den Besteuerungsbestimmungen des EStG überhaupt nicht unterliegen und i.d.R. in der Praxis fälschlicherweise ebenfalls als „steuerfrei“ bezeichnet werden.