Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 275

15.1. Allgemeines

Zu den Steuerermäßigungen, die grundsätzlich auf Antrag des Arbeitnehmers in Form eines Freibetrags durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung Berücksichtigung finden, gehören

  • bestimmte Werbungskosten (→ 15.1.1.),

  • Sonderausgaben (→ 15.1.2.) und

  • außergewöhnliche Belastungen (→ 15.1.3.).

Für die Beantragung dieser Steuerermäßigungen ist das amtliche Formular L 1 und als Ausfüllhilfe dazu das Formular L 2 zu verwenden.

Erfolgt die Beantragung losgelöst von einem Veranlagungsverfahren, ist das amtliche Formular L 54 zu verwenden.

Freibeträge vermindern die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Sie unterscheiden sich von Absetzbeträgen, welche die ermittelte Lohnsteuer reduzieren.

15.1.1. Werbungskosten

244

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG).

Darunter fallen alle Aufwendungen oder Ausgaben, die mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers unmittelbar zusammenhängen und von diesem auch getragen werden. Vergütet der Arbeitgeber diese Aufwendungen oder Ausgaben, liegen keine Werbungskosten vor.

Werbungskosten teilen sich in solche, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage


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