Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 27515 Freibeträge
15.1. Allgemeines
Zu den Steuerermäßigungen, die grundsätzlich auf Antrag des Arbeitnehmers in Form eines Freibetrags durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung Berücksichtigung finden, gehören
bestimmte Werbungskosten (→ 15.1.1.),
Sonderausgaben (→ 15.1.2.) und
außergewöhnliche Belastungen (→ 15.1.3.).
Für die Beantragung dieser Steuerermäßigungen ist das amtliche Formular L 1 und als Ausfüllhilfe dazu das Formular L 2 zu verwenden.
Erfolgt die Beantragung losgelöst von einem Veranlagungsverfahren, ist das amtliche Formular L 54 zu verwenden.
Freibeträge vermindern die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Sie unterscheiden sich von Absetzbeträgen, welche die ermittelte Lohnsteuer reduzieren.
15.1.1. Werbungskosten
244
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG).
Darunter fallen alle Aufwendungen oder Ausgaben, die mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers unmittelbar zusammenhängen und von diesem auch getragen werden. Vergütet der Arbeitgeber diese Aufwendungen oder Ausgaben, liegen keine Werbungskosten vor.
Werbungskosten teilen sich in solche, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
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