Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 163

148 Bei Beginn eines Dienstverhältnisses entstehen für den Dienstnehmer und für den Dienstgeber Verpflichtungen, die aus dem Arbeits- und Abgabenrecht resultieren.

Dieses Kapitel beinhaltet auch Verpflichtungen, die in diesem Fachbuch nicht näher behandelt werden.

8.1. Arbeitsrechtliche Verpflichtungen

1

Abschluss eines Dienstvertrags – Ausstellung eines Dienstzettels:

Ein Dienstvertrag (Lehrvertrag) als begründendes Element für ein Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) ist abzuschließen (→ 4.1.). Ein Dienstzettel ist auszustellen (→ 4.2.).

2

Anmeldung eines Lehrlings bei der Berufsschule:

Nach Eintritt in das Lehrverhältnis ist der Lehrling binnen zwei Wochen bei der zuständigen Berufsschule anzumelden (§ 24 Abs. 3 SchPflG) (→ 28.1.).

3

149 Anmeldung eines Lehrlings bei der Lehrlingsstelle:

Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden; der Anmeldung sind vier Ausfertigungen des Lehrvertrags anzuschließen (§ 20 Abs. 1 BAG) (→ 28.2.2.).

4

150 Meldung an das Arbeitsmarktservice:

Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb von drei Tagen den Be...

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