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ASoK 7, Juli 2012, Seite 278

Darlehen: Rückzahlung und Zinssatz gem. § 49a ASGG

1. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes (DaKRÄG), BGBl. I Nr. 28/2010, ist es für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages nicht essentiell, dass die Darlehensvaluta bar oder unmittelbar an den Darlehensnehmer ausbezahlt wurden. Ist der Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß an einen Dritten zu zahlen, hat der Darlehensgeber den Vertrag mit dem Einlangen der Valuta erfüllt.

2. Nach § 49a ASGG beträgt der Zinssatz für Forderungen i. Z. m. einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1 ASGG) 8 % pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz, der sich zum auf 3,19 % p. a. belief. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Zinssatz, dessen Anwendbarkeit nicht davon abhängt, ob tatsächlich Fremdkapital in Anspruch genommen wurde oder welchen Konditionen die obsiegende Partei dabei unterliegt.

3. Als Forderungen i. Z. m. einem Arbeitsverhältnis gelten nicht nur Entgeltansprüche, sondern dem Wortsinn nach auch alle anderen Forderungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für deren Entstehen das Arbeitsverhältnis nicht bloß zufälliger Anlass war. Dazu zählt auch der Anspruch auf Rückzahlung eines im Hinblick auf den Arbeitsvertrag gew...

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