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Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags setzt bei Lebensgemeinschaften ein Kind voraus
Entscheidung: RV/7101466/2012.
Norm: § 33 Abs 4 EStG 1988.
(W. R.) – Die Beschwerdeführerin beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags in den Veranlagungsjahren 2008 und 2009; sie lebt seit August 2004 in Lebensgemeinschaft mit Herrn X, wobei keiner der beiden Partner ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 hat.
Nach der auf den Streitzeitraum anwendbaren Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchsten 2.200 Euro jährlich, erzielt. Nach § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten als Kinder iSd EStG Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 lit a EStG 1988 zusteht.
In Ansehung obiger Tatbestandsvoraussetzungen und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall sowohl nach der Aktenlage als auch dem Beschwerdevorbringen weder die Beschwerdeführerin noch deren Lebensgefährte ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 haben, vermag das BFG in der Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags im...