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SWK 18, 20. Juni 2016, Seite 833

Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

Entscheidung: 2013/15/0182.

Norm: § 4 Abs 4 EStG 1988.

(B. R.) – Ein Gesellschafter-Geschäftsführer machte Kosten eines Strafverfahrens als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung nicht an, dass diese auch bei einem Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit nur im Fall eines Freispruchs abzugsfähig wären. Dem entgegnete der Geschäftsführer, dass die Strafverteidigungskosten infolge der Wertefreiheit des Steuerrechts bei beruflicher Veranlassung des strafrechtlichen Vorwurfs abzugsfähig sein müssen.

Der UFS (Entscheidung vom , RV/0372-G/10) anerkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an: Der Geschäftsführer sei ua wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida, des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen bzw wegen Betruges im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit rechtskräftig verurteilt worden.

Nach der Rechtsprechung () stellten Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Lediglich Verteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten könnten unter Umständen als betrieblich veranlasst betrac...

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