Steuerleitfaden zur Vermietung
9. Aufl. 2011
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A. Einkommensteuer bei Vermietung und Verpachtung
A.1. Einkunftsquelle
S. 26A.1.1. Verlustausgleichsverbot bei steuerlichen Vorteilen
A.1.1.1. Allgemeines zu § 2 Abs. 2a EStG
Gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 besteht ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot (§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988) für negative Einkünfte aus der Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht (= beteiligungsbezogenes Verlustausgleichsverbot). Verluste aus solchen negativen Einkünften sind in den Folgejahren mit positiven Einkünften frühestmöglich zu verrechnen.
Bei der Verrechnung handelt es sich um einen nachgeholten Verlustausgleich, der zeitlich und umfänglich vom Anfallen von Gewinnen (Überschüssen) abhängig ist. Sollte eine frühere Verrechnung nicht möglich sein, ist sie im höchstmöglichen Ausmaß (= verbleibender Verrechnungsverlust) mit dem letzten Überschuss vorzunehmen; soweit eine solche Verrechnung nicht möglich ist, sind verbleibende Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen. Das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988 betrifft den Verlustausgleich innerhalb der einzelnen Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und den Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich; z.B. kein Verlustausgle...