Bankwissen kompakt
1. Aufl. 2020
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S. 251Teil 7
Banken und Bankensysteme – Bankenaufsicht in Österreich
S. 2531. Banken und Banken-Systeme
1.1. Überblick
Das moderne Finanzsystem iwS kennt eine Vielzahl von Akteuren – insbesondere:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Banken | Finanzinstitute | Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen | ||
Zentralbanken | Geschäftsbanken = Kreditinstitute | Zahlungsdienstleister | E-Geld-Institute | |
1.2. Banken
1.2.1. Zentralbanken-Geschäftsbanken
Wir unterscheiden grundsätzlich zwei Typen von Banken:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zentralbanken – Central Banks | Geschäftsbanken – Commercial Banks | |
Sind die Zentralbanken der einzelnen Länder. Haben das Monopol der Ausgabe von Banknoten in der jeweiligen gesetzlichen Währung. (Von daher kommt der Begriff „Notenbank“.) Sind verantwortlich für die Geldpolitik und bestimmen daher die Zentralbank-Refinanzierung der Geschäftsbanken. Haben bestimmte Aufgaben im Rahmen der Bankenaufsicht. Haben kein Kundengeschäft. Geschäftspartner sind ausschließlich andere Zentralbanken, Weltbank, Internationaler Währungsfonds uä Institutionen bzw im Rahmen der Geldpolitik Geschäftsbanken | Haben Kundengeschäft. Benötigen eine Konzession der Bankenaufsicht. Je nach ihrer Konzession betreiben sie alle oder einzelne Arten von Bankgeschäften. | |
Filialbanken Haben Geschäftsstellen vor Ort | Direktbanken Online-Banking ohne Filialen | |
1.2.2. EZB und ESZB
Im Euro-Raum (MUM = Monetary Union Members) fungiert die Europäische Zentralbank (EZB) als Zentralbank. Ihr allein obliegt die Durchführung der Euro-Geldpolitik und die Ausgabe von Euro-Banknoten. Euro-Münzen werden von nationalen Münzprägeanstalten (etwa Münze Österreich) hergestellt.
Die EZB und die nationalen Zentralbanken der MUM-Staaten bilden das Europäische System der ZentralBanken (ESZB). Die nationalen Zentralbanken setzen die EZB-Geldpolitik national um – etwa durch Wertpapierankäufe im Rahmen von EZB-Wertpapierkaufprogrammen.
S. 2541.2.3. Geschäftsfelder von Banken
Üblicherweise haben (Geschäfts-)Banken folgende Geschäftsfelder (wobei die Begriffe nicht einheitlich verwendet werden):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Retail Banking | Filial-(Kunden-)geschäft |
Corporate Banking | Firmenkundengeschäft |
Private Banking | Geschäft mit vermögende(re)n Privatkunden |
Wealth Management | Vermögensverwaltung für sehr vermögende Privatkunden |
Asset Management | Vermögensverwaltung für institutionelle Kunden (Fonds, Versicherungen) |
Merchant Banking | (Außen-)Handelsfinanzierungen |
Investment Banking | Handel von Beteiligungen, Währungen, Wertpapieren, Derivaten |
Correspondent Banking | Banken mit gegenseitiger Kontoverbindung zur Abwicklung von Zahlungsverkehr und Dokumentengeschäft |
Real Estate | Geschäfte in Verbindung mit Liegenschaften |
Family Office | Umfassende Betreuung von großen Vermögen (etwa Stiftungen, Familienunternehmen) |
1.2.3.1. Investment Banking
Das Investment Banking umfasst folgende Aktivitäten:
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Investment Banking | Finanzintermediation (Aktivitäten für Kunden) | Beratung im Zusammenhang mit
|
Primärmarkt Begleitung und Platzierung von Emissionen
| ||
Sekundärmarkt Aktivitäten mit bereits emittierten Finanzinstrumenten
| ||
Eigenhandel Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung | ||
S. 255Das klassische Einlagen-, Kredit- und Girogeschäft gehört nicht zum Investment Banking dazu.
1.2.4. Bankensysteme
Wir kennen 2 idealtypische Bankensysteme:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Universalbankensystem | Die Universalbank bietet alle Bankgeschäfte an und betreibt auch Investment Banking-Aktivitäten. Vorteil für den Kunden: Alle Produkte aus einer Hand. Gefahr: Billige Kundeneinlagen werden verwendet, um Risikopositionen am Kapitalmarkt zu finanzieren. Risiko: Verluste aus dem Investment Banking schlagen auf die „Kundenbank“ durch und gefährden die Sicherheit von Kundeneinlagen. |
Trennbanken-System | Einlagen- und Kreditgeschäft und Investment Banking werden getrennt voneinander geführt. Es gibt daher „Einlagen-/Kreditbanken“ und „Investmentbanken“. Vorteil: Verluste aus dem Investment Banking gefährden nicht mehr das Einlagen- und Kreditgeschäft mit Kunden. Die Investment Bank muss sich selbst am Kapitalmarkt refinanzieren. |
Daneben gibt es noch sog
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schattenbanken (Shadow Banks) | Nicht bzw wenig regulierte Finanzinstitutionen, die Einlagen entgegennehmen und Kredite einräumen – etwa:
|
In Österreich überwiegt das Universalbankensystem. Daneben gibt es einige Sonder- bzw Spezialbanken.
1.2.5. Banken in Österreich
Österreichische Banken benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Konzession der Aufsichtsbehörde.
S. 2561.2.5.1. Bankgeschäfte nach BWG
Bankgeschäfte, die jeweils eine eigene Konzession erfordern, sind ua (siehe § 1 Abs 1 BWG):
Einlagengeschäft
Kreditgeschäft
Zahlungsverkehr/Girogeschäft
Emissions- und Kommissionsgeschäft (etwa mit Wertpapieren)
Factoring
Wechselstubengeschäft
Depotgeschäft (Aufbewahrung von Wertpapieren)
Handelsgeschäft (mit Wertpapieren, Währungen usw)
Wechselstubengeschäft
Garantiegeschäft
1.2.5.2. Konzession für Bankgeschäfte
Das Bankwesengesetz (BWG) sieht ua folgende Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor:
Das Kreditinstitut muss in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden.
Das Mindesteigenkapital muss EUR 5 Mio betragen.
Wenn die Konzession auch das Einlagengeschäft umfasst: Teilnahme an einem Einlagensicherungssystem.
Es gilt das Vier-Augen-Prinzip – dh Einzelvertretung, Einzelprokura und Einzelhandlungsvollmacht müssen von der Satzung der Bank ausgeschlossen sein.
Vor allem Vorstand bzw Geschäftsleitung, aber auch Inhaber von Schlüsselfunktionen („Key Function Holders“) müssen sein
Tabelle in neuem Fenster öffnen„fit“
= fachlich geeignetund„proper“
= zuverlässig, Vorliegen wirtschaftlich geordneter Verhältnisse
Für Beteiligungen an Banken im Ausmaß von 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte gelten nach der „Eigentümerkontrollverordnung“ besondere Offenlegungs- und Transparenzvorschriften hinsichtlich der entsprechend beteiligten Personen. Damit soll vermieden werden, dass Banken im Eigentum bzw Einfluss von „dubiosen“ Person stehen.
Für Konzessions- und Eigentümerkontrollverfahren gibt es gemeinsame und einheitliche Verfahren von EZB und FMA (sog „Common Procedures“).
Banken (und Finanzinstitute), die bereits in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind, dürfen grundsätzlich in Österreich aufgrund der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit tätig werden.
S. 2571.3. Finanzinstitute
Ein Finanzinstitut ist kein Kreditinstitut, aber berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben (siehe § 1 Abs 2 BWG):
Leasinggeschäft
Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen
Erteilung von Handelsauskünften (Auskunfteien)
Schließfachverwaltungsdienste
Zahlungsdienste gemäß Zahlungsdienstegesetz
Ausgabe von E-Geld gemäß E-Geldgesetz
Finanzinstitute unterliegen manchen Bestimmungen des BWG und den Geldwäscherei-Bestimmungen des FM-GwG.
1.3.1. Zahlungsdienstleister und Zahlungsinstitute
Rechtliche Grundlage für Zahlungsdienste in Österreich ist das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) 2018.
Zahlungsdienste werden (neben Banken und E-Geld-Instituten) von Zahlungsinstituten erbracht, die für jede von ihnen vorgesehene Dienstleistung eine eigene Konzession der FMA benötigen.
Konzessionspflichtige Zahlungsdienstleistungen sind nach § 1 Abs ZaDiG 2018:
Einzahlungsgeschäft
Auszahlungsgeschäft
Zahlungsgeschäft: Lastschrift-, Überweisungs-, Zahlungskartengeschäft
Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) und Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)
Finanztransfergeschäfte (ohne Zahlungskonto)
Zahlungsauslösedienste (etwa Forderungseinzüge)
Kontoinformationsdienstleister, die Informationen (etwa Kontostände) über Zahlungskonten zusammengefasst darstellen, benötigen nur eine Registrierung bei der FMA (§ 15 Abs 1 ZaDiG).
Die Bedingungen für die Erteilung einer Konzession sind den Bedingungen für Bankkonzessionen ähnlich. Die organisatorischen Anforderungen an Zahlungsinstitute sind im ZaDiG enthalten. Wie Banken müssen auch Zahlungsinstitute ausreichend Eigenmittel halten.
S. 258Zahlungsinstitute dürfen keine Einlagen entgegennehmen sowie Kredite nur sehr begrenzt im Zusammenhang mit Zahlungs-, Issuing- und Acquiringgeschäften einräumen und dies nur, wenn ausreichend Eigenmittel vorhanden sind.
Alle Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen, aber noch nicht weitergeleitet haben, müssen jedem Zahlungsdienstnutzer zuordenbar bleiben und speziell gesichert werden
entweder durch Erlag auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut
oder durch Veranlagung in sicheren liquiden Werten
oder durch eine Versicherungspolizze bzw Garantie eines Kreditinstituts oder einer Versicherung.
Die FMA führt ein öffentliches Register, in das alle zugelassenen Zahlungsinstitute und Kontoinformationsdienstleister mit Sitz in Österreich sowie ihre Agenten eingetragen sind.
1.3.2. E-Geld-Institute
E-Geld bezeichnet jeden elektronisch (auch magnetisch) gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsgeschäfte im Sinne ZaDiG 2018 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.
Der Begriff E-Geld bezeichnet daher digitales Bargeld, das auf einem elektronischen Gerät oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist – etwa in Form einer „elektronischen Geldbörse“, einer Zahlungs- oder Chipkarte, aber auch eines Mobiltelefons oder Online-Zahlungskontos.
E-Geld-Emittenten sind ua Kreditinstitute und E-Geld-Institute, nur E-Geld-Emittenten sind zur Ausgabe von E-Geld berechtigt.
E-Geld-Institute benötigen für Ihre Tätigkeit eine Konzession der FMA, die auch Zahlungsdienste einschließen kann. Sie dürfen keine Einlagen entgegennehmen, erhaltene Gelder sind sofort in E-Geld umzutauschen. Wie Banken müssen auch E-Geld-Institute ausreichend Eigenmittel halten. Erhaltene Kundengelder sind wie bei Zahlungsinstituten zu sichern.
Die FMA führt ein öffentliches Register der zugelassenen E-Geld-Institute, ihrer Agenten und Zweigstellen, in das alle E-Geld-Institute mit Sitz in Österreich einzutragen sind.
1.4. Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Rechtliche Grundlage ist vor allem das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG).
S. 2591.4.1. Wertpapierfirmen
Wertpapierfirmen sind nach dem WAG juristische Personen (in Form einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft), die berechtigt sind, folgende Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auf Basis einer Konzession der FMA zu erbringen:
Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente,
Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält,
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen,
Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF),
Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF).
Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt.
Das WAG enthält Vorschriften betreffend Mindesteigenkapital und Organisation, die Wertpapierfirma benötigt eine Konzession der FMA und muss einer Anlegerentschädigungseinrichtung angehören.
1.4.2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU)
Sind natürliche und juristische Personen, die die Dienstleistungen
Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente,
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen
gewerblich erbringen.
Sie benötigen eine Konzession der FMA, für die Konzessionserteilung gelten geringere Anforderungen als für Wertpapierfirmen. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist verpflichtend.
1.5. Exkurs Finanzdienstleistungsgewerbe
Neben Banken, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gibt es noch weitere gewerbliche Tätigkeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen, die auf Grundlage der Gewerbeordnung (GewO) erfolgen.
1.5.1. Gewerbliche Vermögensberater
Die gewerbliche Vermögensberatung ist ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 75 GewO. Gesetzliche Grundlage ist § 136a GewO, die Ausübung ist an einen S. 260Befähigungsnachweis einschließlich regelmäßiger Weiterbildung und an das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gebunden.
Gewerbliche Vermögensberater beraten den Kunden im Sinne einer ganzheitlichen Finanzplanung und vermitteln Finanzprodukte wie etwa Kredite, Veranlagungen, Versicherungen uÄ.
1.5.2. Gewerbliche Kreditvermittler
Die gewerbliche Kreditvermittlung (von Personal- und Hypothekarkrediten) erfolgt auf Basis des § 136e GewO in gebundener oder ungebundener Form. Gebunden bedeutet, dass der Kreditvermittler im Namen und auf Rechnung eines oder mehrerer Kreditgeber tätig ist. Ein ungebundener Kreditvermittler kann sich auch als Kreditmakler bezeichnen.
1.5.3. Gewerbliche Wertpapiervermittler
Die gewerbliche Wertpapiervermittlung ist ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 77 GewO. Gesetzliche Grundlage sind § 136b–d GewO, die Ausübung ist an einen Befähigungsnachweis einschließlich regelmäßiger Weiterbildung gebunden. Gewerbliche Wertpapiervermittler benötigen keine Konzession nach dem WAG und dürfen nur – obwohl selbstständig – im Namen von und auf Rechnung für maximal drei Wertpapierfirmen bzw Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig werden. Sie müssen sich in die Liste der FMA eintragen lassen.
Als Sonderform gibt es noch den „vertraglich gebundenen Vermittler“: Dieser ist ein Subvermittler von Finanzinstrumenten, der vollständig dem WAG unterliegt. Seine Aufgabe besteht darin, Wertpapierberatungs- und Wertpapiervermittlungsdienstleistungen als selbstständiger Unternehmer, aber gebunden an einen einzigen konzessionierten Haftungsträger (Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Bank), zu erbringen. Er tritt im Namen und auf Rechnung des Haftungsträgers auf und darf nur für diesen einen Haftungsträger tätig werden. Er arbeitet als Erfüllungsgehilfe des Haftungsträgers bzw unter dessen vollständiger und unbedingter Haftung.
1.6. Exkurs Islamic Banking
In den letzten Jahren hat sich das sog Islamic Banking auch in Europa verbreitet.
Zwei wichtige Merkmale des Islamic Banking sind:
1.6.1. Zinsverbot
Zinsen sind verboten, weil man mit Geld nicht Geld verdienen darf.
S. 261Für das Kreditgeschäft gibt es folgenden „Ausweg“: Etwa im Fall einer geplanten Immobilienfinanzierung vergibt die Bank keinen Kredit für den Immobilienkauf, sondern kauft die Immobilie selbst und verkauft sie zu einem höheren Preis an den Käufer, der den Kaufpreis in Raten abbezahlt.
Im Gegensatz zur Kreditfinanzierung, bei der sich der ursprüngliche Kaufbetrag durch die Zinsen erhöht, nimmt die Bank die Stellung eines Händlers ein, der die Ware einkauft und zu einem höheren Preis wieder verkauft. Die Differenz ist der Gewinn aus dem Handel, der im Islam ausdrücklich erlaubt ist.
1.6.2. Scharia-konforme Veranlagungen
Gelder dürfen – abgesehen vom Zinsverbot – nicht veranlagt werden in Investments, die mit Alkohol, Glücksspiel, Schweinefleisch, Tabak, Waffen oder „sittlich anstößiger Unterhaltungsindustrie“ verbunden sind. In diesem Rahmen sind Aktieninvestments erlaubt.
Scharia-konforme Unternehmen dürfen auch nur in Grenzen verschuldet sein.
Derivate zur Absicherung eines Risikos sind erlaubt, jedoch nicht zu Zwecken der Spekulation oder Wette.
S. 2622. Bankenaufsicht in Österreich
2.1. Bankenaufsicht in Österreich und Meldewesen
2.1.1. Aufsichtsbehörde
Unter Führung und Verantwortung der EZB obliegt die nationale Bankenaufsicht seit Frühjahr 2002 der aus dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) ausgegliederten

in Zusammenarbeit mit der

Für Konzessions- und Eigentümerkontrollverfahren gibt es gemeinsame und einheitliche Verfahren von EZB und FMA.
2.1.1.1. Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der nationalen Bankenaufsicht sind vor allem:
EU-Bestimmungen insb CRD und CRR
Bankwesengesetz (BWG) und entsprechende Verordnungen
Nationalbankgesetz (NBG)
Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG)
sowie von der FMA erstellte Rundschreiben (RS) und Mindeststandards (MS).
2.1.1.2. Meldewesen
Die Einhaltung der regulatorischen Normen wird durch von den Banken regelmäßig zu erstattende Meldungen und Berichte überprüft. Die Meldebestimmungen sind auf EU-Ebene vereinheitlicht, die EBA hat dafür ein Single Rulebook eingerichtet.
Die im Rahmen von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
COREP = Common Reporting | FINREP = Financial Reporting |
regelmäßig zu liefernden Daten umfassen ua
S. 263Großkredite
Jahres- und Konzernabschluss
Liquiditätsausweis
Stammdaten
Vermögens-, Erfolgs- und RisikoAusweis = VERA
Reserven.
Daneben können auch Sonderprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen von der Aufsichtsbehörde veranlasst werden.
2.1.2. Aufsichtsstruktur
Die Bankenaufsicht gliedert sich auf Ebene der Einzelbank in drei Stufen:

Der Bankprüfer prüft jährlich den Jahresabschluss der Bank und erstellt den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, der an die Bankenaufsicht gerichtet ist. Insbesondere hat er festzuhalten, ob
die Bank gefährdet ist,
die Risikolage sich verschärft hat,
wesentliche Bilanzpositionen als nicht werthaltig erkennbar sind.
Bei Banken mit mehr als EUR 1 Mrd Bilanzsumme wird vom Bundesminister für Finanzen ein Staatskommissär bestellt, der Einspruchs- und Einsichtsrechte hat und an die FMA berichtet.
Auf diesen vorgelagerten Kontrollinstanzen baut die Aufsicht durch FMA und OeNB auf.
S. 2642.2. Die Bankenunion der EU
Um Sicherheit und Krisenfestigkeit des europäischen Bankensystems zu stärken, hat die EU 2012 mit dem Aufbau der Bankenunion begonnen. Die Teilnahme an der Bankenunion ist für EURO-Staaten verpflichtend, die anderen EU-Länder können ihr freiwillig beitreten.
Ziel der Bankenunion ist es, ein einheitliches System der Aufsicht über und Abwicklung von nicht mehr lebensfähigen Banken innerhalb der EU zu schaffen.
Die Bankenunion beruht auf drei Säulen:

2.3. Bankenaufsicht in der EU
2.3.1. Ursprüngliche Konzeption
Das Europäische System der Finanzmarktaufsichtsbehörden (ESFS = European System of Financial Supervisors) sah drei Behörden für die Finanzmarktaufsicht auf EU-Ebene vor:
S. 265

Nunmehr gehört auch der European Systemic Risk Board (ESRB) zum Kreis der Aufsichtsbehörden dazu.
Aufgabe von EBA, EIOPA und ESMA war es, auf EU-Ebene die Regulierungs-Standards zu setzen und die Zusammenarbeit zu koordinieren. Auf Länderebene lag die Aufsicht weiterhin in den Händen der nationalen Aufsichtsbehörden.
Die Erfahrungen der Finanzkrise 2007/2008 haben aber gezeigt, dass eine rein nationale Aufsicht über international tätige Banken nicht in der Lage ist, krisenhafte Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen und zu bewältigen.
2.3.2. Aktuelle Konzeption
Mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM = Single Supervisory Mechanism) wurde die Bankenaufsicht für alle EURO-Teilnehmerstaaten (andere EU-Länder können freiwillig beitreten) neu geregelt.
Die Aufsicht über systemrelevante Banken liegt seit November 2014 direkt bei der EZB, die dafür einen von der Geldpolitik getrennten Supervisory Board eingerichtet hat.
Systemrelevant sind Banken
mit einer Bilanzsumme über EUR 30 Mrd,
mit einer Bilanzsumme von über 20 % der Wirtschaftskraft eines Landes (mind aber EUR 5 Mrd),
die direkt öffentliche Finanzhilfen der EU erhalten oder beantragt haben,
sowie die 3 größten Banken je Teilnehmerstaat.
S. 266In Österreich gelten dzt laut FMA als national systemrelevante Banken (sog „A-SRI“ bzw „O-SII“):
Erste Group Bank AG (samt Haftungsverbund der Sparkassen)
Raiffeisen Bank International AG
UniCredit Bank Austria AG
BAWAG P.S.K.AG
Raiffeisenlandesbank OÖ AG
Raiffeisen Holding NÖ-Wien rG
Volksbank Wien (für den Volksbanken-Verbund)
Diese Banken (ausgenommen die Raiffeisen Holding NÖ-Wien rG) werden direkt von der EZB beaufsichtigt, weiters auch die Sberbank Europe AG und die Bank Austria AG über ihre Mutter UniCredit S.p.A. Insgesamt beaufsichtigt die EZB mit Stand 114 Banken.
Nicht-systemrelevante Banken (LSI = „less significant institutions“) werden weiterhin durch die nationalen Behörden – in Österreich: FMA – beaufsichtigt (
Neben den A-SRI/„Andere/Anderweitig SystemRelevante Institute“ bzw O-SII/„Other Systemically Important Institutions“ gibt es noch G-SRI/“Global SystemRelevante Institute“ bzw G-SII/„Global Systemically Important Institutions“. Die in der BIZ vereinigten Bankenaufseher sprechen von G-SIB/„Global Systemically Important Banks“ und D-SIB/„Domestic Systemically Important Banks“.)
Die EBA hat nunmehr vor allem die Aufgabe, die nationalen Regeln zu harmonisieren und entsprechende einheitliche (technische) Standards zu entwickeln (sog RTS = Regulatory Technical Standards auf Level 2).
2.4. Bankenabwicklung in der EU
Europarechtliche Grundlage der Bankenabwicklung ist die Bank Recovery und Resolution Directive = BRRD. Sie wurde in Österreich mit dem BankenSanierungs- und AbwicklungsGesetz = BaSAG in nationales Recht umgesetzt.
Kernstücke der EU-Bankenabwicklung sind:
Bankenabwicklungen werden durch eine Abwicklungsbehörde umgesetzt und überwacht. In Österreich ist dies die FMA, auf Ebene der direkt von der EZB beaufsichtigten Banken der Single Resolution Board = SRB.
Bankenabwicklungen sollen nicht mehr vom Steuerzahler, sondern von der Kreditwirtschaft selbst (bzw von den Aktionären und Gläubigern im Rahmen eines Bail-in) finanziert werden. Dafür wird ein Abwicklungsfonds, der Single Resolution Fund = SRF geschaffen.
S. 2672.4.1. Abwicklungsfonds
Im ersten Schritt wurde ein nationaler Abwicklungsfonds gegründet, der später in einen EU-Abwicklungsfonds übergeführt werden soll. Dieser Abwicklungsfonds wird von Beiträgen der Banken gespeist.
Die Zielwerte der finanziellen Ausstattung des Fonds waren bzw sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis | 0,1 % der gesicherten Einlagen aller Banken in Österreich, |
bis | 1,0 % der gesicherten Einlagen aller Banken in Österreich. |
Ein weiterer Parameter für die Beitragsleistung der einzelnen Banken ist auch das Risikoprofil der Bank.
2.5. Bankenregulierung und BIZ
Eine Sonderstellung in der Bankenregulierung hat die „Bank für Internationalen Zahlungsausgleich“ = BIZ (bzw „Bank for International Settlements“ = BIS) in Basel. Sie ist die „Zentralbank der Zentralbanken“ und bietet daher eine globale Plattform für die Erarbeitung weltweiter Regulierungsstandards.
So sind auch die bekannten Regulierungsinitiativen „Basel I/II/III/IV“ im Rahmen der BIZ entstanden. Diese wurden dann zB von der EU in Form der Capital Requirements Regulation (CRR I und neu CRR II) in EU-Recht übergeführt.