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Gewährung einer Abo-Prämie ist keine unentgeltliche Zuwendung
Entscheidung: Deco Proteste – Editores Lda, C-505/22.
Normen: Art 2 Abs 1 lit a und Art 16 Abs 1 MwStSyst-RL.
Art 2 Abs 1 lit a und Art 16 Abs 1 MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass die Gewährung einer Abo-Prämie als Gegenleistung für den Abschluss eines Zeitschriftenabonnements eine Nebenleistung zu der in der Lieferung von Zeitschriften bestehenden Hauptleistung darstellt, die unter den Begriff „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und nicht als unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen im Sinne dieses Art 16 Abs 1 anzusehen ist.