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Teilweise privat genutztes Arbeitszimmer im Wohnungsverband
Entscheidung: Ra 2021/13/0079 (Zurückweisung der Parteirevision).
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend. Aufgrund seiner 90%igen (Geh-)Behinderung sei er nichtselbständig als Teleworker von zu Hause aus tätig.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen – nach einer Nachschau in der betreffenden Wohnung – nicht an. Das Arbeitszimmer sei vom Garten aus mit einem Aufzug erreichbar und mit einer Schiebetüre vom Wohnzimmer abgetrennt und diene auch als Lagerraum für private Gegenstände (zB Flipper und Jukebox, Transportkoffer, Stereoanlage), wodurch der Eindruck einer Verwendung als „Wohnzimmererweiterung“ gewonnen worden sei.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, das Zimmer sei trotz der Lagerung privater Gegenstände nahezu ausschließlich beruflich verwendet worden.
Rechtliche Beurteilung: Ob ein Raum tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich (betrieblich) genutzt wird, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage.
Soweit sich die Revision insoweit gegen die Beweiswürdigung wendet, ist diese einer Überprüfung durch den VwGH als Rechtsinstan...