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OGH zur Auskunft über „Kleinbetragssparbücher“
Entscheidung: 10 Ob 43/23f.
Normen: § 31, 38 BWG; § 6 FM-GwG.
Steht fest oder ist unstrittig, dass ein Kunde auf sich identifizierte Sparbücher anlegte, ist damit eine im Eröffnungszeitpunkt bestehende Geschäftsbeziehung dargetan, die die Offenlegung aller damit im Zusammenhang stehenden Informationen gegenüber dem Kunden rechtfertigt, nämlich Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt. Die Sparurkunde muss dafür nicht vorgelegt werden.
Link zur Pressemitteilung des OGH: https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auskunft-ueber-kleinbetragssparbuecher/.