zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 15. Dezember 2023, Seite 1311

Einfuhrumsatzsteuer trotz Beschlagnahme

Inhalt und Anwendungsbereich des § 26 Abs 1 UStG idF AbgÄG 2023

Thomas Bieber und Peter Pichler

§ 26 Abs 1 UStG idF AbgÄG 2023 enthält abweichend vom Grundsatz der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) die gesetzliche Einschränkung, dass Art 124 Abs 1 lit e UZK für die EUSt nicht gilt. Diese Einschränkung gilt für Fälle der EUSt-Schuldentstehung ab , wenn einfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden. Dieser Beitrag beleuchtet Inhalt und Anwendungsbereich dieser Einschränkung.

1. § 26 Abs 1 UStG im Lichte der Rechtsprechung zur Zoll- und EUSt‑Schuldentstehung

§ 26 Abs 1 UStG kodifiziert den Grundsatz, dass die Rechtsvorschriften für Zölle für die EUSt sinngemäß gelten. Die EUSt-Schuldentstehung und das potenzielle Erlöschen einer EUSt-Schuld sind nach diesem Grundsatz durch sinngemäße Anwendung der Art 77 ff und Art 124 UZK zu bestimmen. Dabei ist die Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte zu den einschlägigen Einfuhrbestimmungen der MwStSyst-RL zur Frage des Zusammenspiels zwischen Zoll- und EUSt-Schuldentstehung zu berücksichtigen. Kernelement dieser Rechtsprechung ist, dass eine EUSt-Schuld nur dann entstehen soll, wenn die betreffenden Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somi...

Daten werden geladen...