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Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung ist verfassungskonform
VfGH verneint Schlechterstellung von Frauen
(SWK) – Die erste jährliche Anpassung von Pensionen unterliegt – je nach Stichtag – einer Aliquotierung. Bei einem Pensionsantritt im Jänner gebührt die volle Anpassung, danach verringert sie sich um 10 Prozentpunkte pro Monat. Für Personen, die im November oder Dezember in Pension gehen, gibt es erst mit dem übernächsten Jahr eine Anpassung. Einige hundert Anträge wandten sich gegen diese Regelung. Der VfGH hegt allerdings keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Gesetzgeber darf eine Durchschnittsbetrachtung anstellen; der Gleichheitsgrundsatz ist kein Maßstab für die Beurteilung, ob das Ergebnis im Einzelnen befriedigend ist. Außerdem liegt weder eine Schlechterstellung von Frauen noch von Universitätsangehörigen vor ( ua).
1. Gestaltungsspielraum und Gleichheitssatz
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber. Dieser darf keine sachlich nicht begründbaren Regelungen treffen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann aber nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Rz 203 des Erkenntnisses). Die Entscheidung für eine verzögerte Anpassung bei der ersten Pensionsanpa...