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SWK 18, 20. Juni 2021, Seite 974

Sonderregelung zum Pendlerpauschale läuft Ende Juni aus

Bis zum ist das Pendlerpauschale bei COVID-19-bedingtem Homeoffice im selben Ausmaß wie zuvor zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung gilt ab nicht mehr. Entscheidend ist wieder die Anzahl der Tage pro Monat, an denen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden:

  • Bei mindestens elf Fahrten pro Monat steht das volle Pendlerpauschale zu.

  • Bei mindestens acht Fahrten pro Monat stehen zwei Drittel zu.

  • Bei mindestens vier Fahrten pro Kalendermonat steht ein Drittel zu.

  • Bei weniger als vier Fahrten pro Monat steht kein Pendlerpauschale zu.

Achtung: Im Gegenzug steht ab 2021 das Homeoffice-Pauschale von bis zu 3 Euro für maximal 100 ausschließliche – nicht für das Pendlerpauschale zu berücksichtigende – Homeoffice-Tage zu. Homeoffice-Tage sind am Lohnkonto zu führen und am Lohnzettel (L 16) anzugeben.

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