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SWK 35, 10. Dezember 2022, Seite 1367

Keine Aufhebung nach § 295 Abs 4 BAO eines mittelbar von einem Nichtbescheid abgeleiteten Abgabenbescheides

Entscheidung: Ra 2021/13/0155 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 295 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger war an einer (inzwischen gelöschten) KG beteiligt, diese KG war wiederum als atypisch stille Gesellschafterin an einer „AG & atypisch stille Gesellschafter“ (stGes) beteiligt. Aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheides hinsichtlich der stGes (Feststellungsbescheid 1) wurden auch der Feststellungsbescheid hinsichtlich der KG (Feststellungsbescheid 2) gemäß § 295 Abs 1 BAO und der Einkommensteuerbescheid des Steuerpflichtigen geändert.

Dieser beantragte die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs 4 BAO, weil der Feststellungsbescheid 1 ein Nichtbescheid sei und in der Folge der Feststellungsbescheid 2 gemäß § 295 Abs 4 BAO aufgehoben worden sei. Das Finanzamt wies den Antrag ab und vertrat die Ansicht, dass der Einkommensteuerbescheid nicht auf einem Nichtbescheid beruhe, sondern auf einem wirksam ergangenen, jedoch später aufgehobenen Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid 2).

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Einkommensteuerbescheid stütze sich mittelbar auf den Feststellungsbescheid 1 – der ein Nichtbescheid war –, und ...

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