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Kein Ausschluss von Kosten der Betreibung der Forderung durch § 58 KO (nunmehr § 58 IO)
§ 58 Z 1 und § 173 Abs. 1 Z 1 KO stehen einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden des Gläubigers nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt S. 277auch für die Kosten des Gläubigers i. Z. m. der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung – (§ 58 KO [nunmehr § 58 IO])
( 9 ObA 29/11x)