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ASoK 7, Juli 2012, Seite 276

Kündigung nach Ablehnung einer Vertragsänderung – keine unzulässige Motivkündigung, sondern Sozialwidrigkeit

1. Nach der Bestimmung des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG kann eine Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Beachtlich ist dabei, dass das Interesse eines Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten – auch verschlechternden – Änderungsvereinbarung für die Zukunft noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers bedeutet, wenn der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt.

2. Ist die begehrte oder angebotene Vertragsänderung notwendig oder zumindest – wie hier durch die Umorganisation des Arbeitgebers – sachlich begründet und liegt der künftige Status auch im Rechtsrahmen, so ist die bei Ablehnung ausgesprochene Kündigung nur eine Folge der nicht erreichbaren Veränderung und damit nicht wegen Anspruchsgeltendmachung i. S. d. lit. i leg. cit., sondern nur unter Sozialwidrigkeitsaspekten überprüfbar. Dies trifft gegenständlich auf den Wunsch des Arbeitgebers, die bisher praktizierte Gleitzeit zu ändern, zu.

3. Gem. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG kann die Kündigung angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und der gekündigte...

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