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SWK 30, 20. Oktober 2018, Seite 1329

Betriebsaufgabe und Gebäudereserven

Wie hohe Steuerlasten bei Immobilien vermieden werden können

Erich Wolf

Viele Unternehmer (vor allem Klein- und Mittelbetriebe) haben Sorge, dass sie sich die Betriebsaufgabe nicht leisten können. Bei der Entnahme von Gebäuden kommt es nämlich regelmäßig zur Aufdeckung von hohen (steuerpflichtigen) Reserven auf Grund und Boden und Gebäude. Wer geschickt handelt, braucht keine Angst vor der Betriebsaufgabe zu haben.

1. Ausgangslage: Betriebsaufgabe

Viele Betriebsinhaber haben ihren Hauptwohnsitz im Betriebsgebäude. Bei Gebäuden gilt im Steuerrecht ein Aufteilungsgebot: Der betriebliche Anteil ist steuerhängig mit den stillen Reserven, der private Anteil kann – bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG – steuerfrei sein. Jetzt geben sie ihren Betrieb auf, das Betriebsgebäude wird in das Privatvermögen übernommen. Es kommt zur Aufdeckung von stillen Reserven, weil zwangsläufig eine Entnahme stattfindet. Der Unterschiedsbetrag zwischen Teilwerten und Buchwerten ist gem § 6 Z 4 Satz 1 EStG zu versteuern. Allerdings darf Grund und Boden im Zeitpunkt der Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. Daher kann es seit aus der Aufdeckung von Reserven des Grund und Bodens zu keinen Steuerfolgen mehr kommen, zumal keine steuerpflichtige Differ...

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