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ISR 1, Jänner 2021, Seite 8

Bei einer Dividendenausschüttung an eine gibraltarische Gesellschaft ist der persönliche Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht eröffnet

Noah Zimmermann

Richtlinie 2011/96/EU Art. 2 Buchst. a Ziff. i und iii sowie Anhang I Teil A Buchst. ab und Teil B letzter Spiegelstrich

Art. 2 Buchst. a Ziff. i und iii der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in Verbindung mit deren Anlage I Teil A Buchst. ab sowie Teil B letzter Spiegelstrich sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen enthaltenen Begriffe „nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften“ und „corporation tax im Vereinigten Königreich“ nicht die in Gibraltar gegründeten und dort körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften erfassen.

- ECLI:EU:C:2020:266 - GVC Services (Bulgaria)

Das Problem: Trotz des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs musste sich der Gerichtshof einmal mehr mit dem besonderen Status Gibraltars im Europarecht befassen. Als britisches Überseegebiet unterlag Gibraltar sowohl nach dem Primärrecht als auch nach manchen Sekundärrechtsakten abweichenden Regelungen. Während der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU v. , ABl. EU 2011 Nr. L 64, 1) bereits er...

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