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SWK 26, 10. September 2018, Seite 1187

(Kein) Schadenersatz wegen Manipulationssoftware in Diesel-PKW

Entscheidung: 5 Ob 62/18f.

Norm: § 874 ABGB.

Der Kläger begehrte 31.008 Euro Zug um Zug gegen die Rückgabe des von ihm gekauften Fahrzeugs, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten ihm gegenüber. In dem Fahrzeug sei eine Manipulationssoftware verbaut gewesen, die bewirkt habe, dass zumindest die Stickoxidwerte nicht den Angaben im Typenschein entsprochen hätten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil der Kläger das Fahrzeug zu denselben Bedingungen gekauft hätte, auch wenn er von der installierten Software gewusst hätte.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Der Kläger begehre den Ersatz des Schadens, der durch widerrechtliche Einwirkung auf seinen Willen verursacht worden sei. Ein solcher Schaden könne darin bestehen, dass der Betrogene infolge des Betrugs einen ihm nachteiligen Vertrag geschlossen habe, oder darin, dass er infolge des Vertrags, den er unter dem Einfluss des Irrtums eingegangen sei, einen ihm vorteilhaften Vertrag nicht abgeschlossen habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätte der Kläger das Fahrzeug aber zu denselben Bedingungen gekauft, auch wenn er darüber in Kenntnis gewesen wäre, dass eine die Abgasrüc...

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