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SWK 30, 20. Oktober 2017, Seite 1294

Mehrwertsteuer: Umsatzbasierter Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs bei Gesamtheit der Gegenstände und Dienstleistungen

Art 17 Abs 5 UAbs 3 Buchst d und Art 19 der 6. MwSt-RL sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht entgegenstehen, wonach ein Steuerpflichtiger

S. 1295auf alle von ihm erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen einen umsatzbasierten Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs anwenden muss, ohne dass eine Berechnungsmethode vorgesehen wäre, die sich auf die Art und die tatsächliche Zweckbestimmung der einzelnen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen gründet und die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der eingegangenen Aufwendungen den einzelnen besteuerten und nicht besteuerten Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist, und

für die Bestimmung der als „Hilfsumsätze“ qualifizierbaren Umsätze auf die Zusammensetzung seines Umsatzes abstellen muss, sofern die hierfür vorgenommene Beurteilung auch das Verhältnis dieser Umsätze zu den steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls die mit diesen Umsätzen einhergehende Verwendung mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände und Dienstleistungen berücksichtigt.

( Mercedes Benz Italia, C-378/15)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Er...
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